Bei vereinbartem Nettoarbeitsentgelt[1] gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung.[2]

Werden Netto-Zuwendungen im ersten Quartal eines Kalenderjahres gezahlt und durch die Hochrechnung des Nettobetrags die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres überschritten, sind die Sonderzuwendungen aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen.

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