Zur Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung sind die unterschiedlichen Anlässe der Gewährung von Mahlzeiten zu berücksichtigen. Mahlzeiten, die der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer abgibt, bleiben beitragsfrei, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden. Dies gilt insbesondere bei der Gewährung einer Mahlzeit

  • bei Teilnahme an sog. Arbeitsessen oder
  • bei Teilnahme des Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung.

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