Gelten die Essenmarken für den Bezug von Mahlzeiten in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, so ist der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Der Wert der Essenmarken ist für die Besteuerung ohne Bedeutung; lohnsteuerpflichtig ist stets der Sachbezugswert bzw. der um die Zahlung des Arbeitnehmers geminderte Sachbezugswert.

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