Zusammenfassung
Zum Arbeitslohn rechnet das Gesetz neben den Barbezügen Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen. Gewährt ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Von diesem ist Lohnsteuer einzubehalten.
Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden, und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten.
Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.
Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben ist, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.
Lohnsteuer: Der Wertansatz der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung hat seine Rechtsgrundlage in einer außersteuerlichen Vorschrift: § 2 SvEV regelt den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterbringung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind diese sozialversicherungsrechtlichen Werte auch für den Lohnsteuerabzug zu übernehmen. Die Bewertungsgrundsätze der arbeitstäglichen Verköstigung durch den Arbeitgeber, insbesondere, welche Anforderungen hierbei zu beachten sind, sind in R 8.1 Abs. 7 LStR zusammengefasst. Zweifelsfragen zur Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert bei der Gestellung arbeitstäglicher Mahlzeiten durch den Arbeitgeber erörtert das LfSt Bayern v. 11.2.2019, S 2334.1.1 - 43/7 St 36. Die Steuerfreiheit für Mahlzeiten bei Betriebsveranstaltungen regelt das BMF-Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832, und bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen R 19.6 Abs. 2 LStR.
Lohnsteuer
1 Mahlzeiten im Betrieb
Für Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt im Betrieb einnehmen kann, bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung für den Lohnsteuerabzug bindend den Ansatz mit dem amtlichen Sachbezugswert. Er beträgt 2024 für ein Mittag- oder Abendessen einheitlich für alle Bundesländer 4,13 EUR.
Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit bestimmt und geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- und Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. durch den Verkauf aus Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachbezugswert umfasst auch Beilagen
Der amtliche Sachbezugswert umfasst nicht nur das Hauptgericht, sondern ebenso Vorspeisen, Desserts und die üblichen Getränke. Andererseits ist er auch anzusetzen, wenn die Mahlzeit lediglich aus einer Suppe oder einem Salat besteht. Der Sachbezugswert dient also der Vereinfachung des Steuerabzugs und gilt deshalb unabhängig vom tatsächlichen Wert des einzelnen Gerichts.
Ebenso erfüllt die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern in Brotkörben und Getränkeautomaten in einem Pausen- oder Kantinenraum zur Verfügung gestellt werden, nicht die Voraussetzungen eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,17 EUR im Jahr 2024 zu bewerten ist. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Heißgetränke und unbelegte Brötchen sind einzelne Lebensmittel, die erst in Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter, Marmelade, Käse oder Aufschnitt zu einem Frühstück werden. Die Überlassung von Brötchen nebst Heißgetränken sind Aufwendungen des Arbeitgebers zur verbesserten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und damit lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten, denen kein Entlohnungscharakter zukommt.
Kostenlose Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich an die Arbeitnehmer im Betrieb abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Erhält der Arbeitnehmer im Betrieb verbilligte Mahlzeiten, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenpreis, anzusetzen. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenpreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.
Sachbezugswert für Kantinenmahlzeit
Ein Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern in der betriebseigenen Ka...