1 Definition der "Mahlzeit"
Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- oder Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. über Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als steuerfreie Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.
Ebenso erfüllt die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern in Brotkörben und Getränkeautomaten in einem Pausen- oder Kantinenraum zur Verfügung gestellt werden, nicht die Voraussetzungen eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Heißgetränke und unbelegte Brötchen sind einzelne Lebensmittel, die erst in Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter, Marmelade, Käse oder Aufschnitt zu einem Frühstück werden. Die Überlassung von Brötchen samt Heißgetränken sind Aufwendungen des Arbeitgebers zur verbesserten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und damit lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten, denen kein Entlohnungscharakter zukommt.
2 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine
Kostenlose Kantinenmahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in der von ihm selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Bei verbilligten Mahlzeiten ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert der Besteuerung zugrunde zu legen, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.
Preis der Kantinenmahlzeit ist höher als der amtliche Sachbezugswert
Der Arbeitnehmer zahlt in 2024 in der Kantine seines Arbeitgebers für ein Mittagessen 4,20 EUR.
Ergebnis: Da dieser Betrag oberhalb des amtlichen Sachbezugswerts (2024: 4,13 EUR) liegt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dies gilt selbst dann, wenn das Essen einen Wert von 10 EUR hat.
Lohnsteuerpflicht liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer an der Verpflegung teilnehmen muss. Die Sachbezugswerte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende. Auf den entstehenden geldwerten Vorteil kann die 50-EUR-Freigrenze nicht angewendet werden. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte ist zwingend.
Die Sachbezugswerte betragen für alle Bundesländer einheitlich:
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Frühstück |
Mittag- oder Abendessen |
2024 |
2,17 EUR |
4,13 EUR |
2023 |
2,00 EUR |
3,80 EUR |
2022 |
1,87 EUR |
3,57 EUR |
3 Mahlzeiten in fremdbewirtschafteter Kantine
Der amtliche Sachbezugswert gilt auch für arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Betreiber der Kantine oder Gaststätte Barzuschüsse oder Sachleistungen (z. B. in Form der verbilligten Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen) zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt.
Diese Regelung führt dazu, dass die kostenlose arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs mit dem amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig ist. Bei verbilligten Mahlzeiten ist der amtliche Sachbezugswert anzusetzen – gemindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis. Es entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer einen Essenspreis mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts bezahlt.
4 Essenmarken
Gelten die Essenmarken (Essensgutschein, Restaurantschecks) für den Bezug von Mahlzeiten in einer betriebseigenen Kantine, ist der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Gibt der Arbeitgeber Essenmarken für die arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs aus, z. B. in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine oder in einer fremden Gaststätte, ist der Besteuerung der Wert der Essenmarke zugrunde zu legen, höchstens aber der amtliche Sachbezugswert.
5 Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe
Die amtlichen Sachbezugswerte sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe die gleichen Mahlzeiten erhalten, die auch den Gaststättenbesuchern angeboten werden. In diesem Fall sind die Mahlzeiten mit dem Preis zu bewerten, der auch von den Gaststättenbesuchern verlangt wird. Es ist jedoch der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR anwendbar.
Die amtlichen Sachbezugswerte können hingegen angesetzt werden, wenn die Arbeitnehm...