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Zwischen
....................................
(Arbeitgeber)
und
....................................
(Arbeitnehmer)
wird in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom ..... folgende
Mankoabrede
getroffen:
- Der Arbeitnehmer übernimmt den Warenbestand unserer Filiale in ..... nach einer in seiner Gegenwart durchgeführten Bestandsaufnahme. Diese ist für beide Seiten verbindlich.[1]
- Dem Arbeitnehmer werden für Schwund und sonstige zu vermeidende Verluste ..... % des Warenbestands gutgeschrieben. Im Übrigen haftet er für jedes Manko, sofern er nicht beweist, dass das Manko auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Dies gilt auch, sofern das Manko durch Verschulden anderer Arbeitnehmer in der Filiale entstanden ist. Etwaige Mankobeträge werden dem Arbeitnehmer jeweils bis zur Höhe seiner Fehlgeldentschädigung[2] zum Wareneinkaufspreis in Rechnung gestellt.
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, jederzeit eine Bestandsaufnahme durchzuführen.
- Zum Ausgleich für die Übernahme der Mankohaftung zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Fehlgeldentschädigung von ..... EUR.[3]
....., den | |
(Ort, Datum) | |
........................... | ........................... |
(Arbeitgeber) | (Arbeitnehmer) |
An diese Entscheidung knüpft eine weitere Entscheidung vom 2.12.1999 an, mit der die eingeleitete Wende bestätigt und fortgeführt wird (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 8 AZR 386/98).
Die Haftung ist gemäß der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach dem Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gemindert, dessen Grundsätze auch für die Mankohaftung gelten (BAG, Urteile v. 22.5.1997, 8 AZR 562/92 und v. 17.9.1998, 8 AZR 175/97).
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