Die Haftung ist gemäß der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nach dem Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gemindert, dessen Grundsätze auch für die Mankohaftung gelten.[1] Im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers ist (auch) zu berücksichtigen, wie lange das schädigende Verhalten unbemerkt vollzogen werden konnte.[2] Von großer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber (keine) ausreichenden organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle und Mitarbeiterführung eingerichtet hat – dabei kommt es auch darauf an, ob es in der Vergangenheit bereits Vorkommnisse im Hinblick auf ein Manko gegeben hat.[3]

Im Fall einer Mankohaftung sind der fehlende Geldbetrag, bei Warenfehlbeständen der Wiederbeschaffungswert als die Kosten, die dem Arbeitgeber entstehen würden, anzusetzen. Ersparte Aufwendungen des Arbeitgebers in Gestalt von Fracht- oder Lagerkosten sind dabei abzuziehen. Eine "Saldierung" mit an anderer Stelle unerwarteten "Warenüberschüssen" findet nicht statt. Schließlich ist auch ein entgangener Verkaufserlös zu erstatten.

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