Arbeitgeber können an Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst eine Fehlgeldentschädigung (Manko- oder Zählgeld) zahlen. Der Pauschalbetrag wird als Ausgleich für die Mankohaftung gezahlt. Soweit die pauschale Entschädigung monatlich 16 EUR nicht übersteigt, ist sie steuer- und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

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