Mantel-TV, Friseurhandwerk, Teile von Niedersachsen, 27.06.2005, i.d.F. vom 01.04.2009 inkl. Protokollnotiz (AVE-Anfang: 07.07.2010)
Nummer: 21402.059
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Niedersachsen (ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten)
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 27. Juni 2005
Vorgänger: 21402.051
AVE
AVE Anfang 07. Juli 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 196 vom 24. Dezember 2010
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 26. Oktober 2010
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
Änderungstarifvertrag vom 18. Mai 2009 einschließlich Protokollnotiz vom 1. April 2010 zum Manteltarifvertrag vom 27. Juni 2005, |
b) |
Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Mai 2009, |
c) |
Entgelttarifvertrag vom 18. Mai 2009 und |
d) |
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 18. Mai 2009, |
für das Friseurhandwerk in Land Niedersachsen,
mit Wirkung vom 7. Juli 2010 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und Hinweise für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Tarifverträge wurden abgeschlossen zwischen
dem Landesinnungsverband des niedersächsischen Friseurhandwerks, Ricklinger Stadtweg 92, 30459 Hannover, einerseits, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver. di, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, Goseriede 10-12, 30159 Hannover, andererseits.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich:
Tarifvertrag zu Buchstabe a:
für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. Januar 2006 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
Tarifvertrag zu Buchstabe b:
für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. April 1999 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
Tarifvertrag zu Buchstabe c:
für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. April 2009 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
Tarifvertrag zu Buchstabe d:
für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2009 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten;
fachlich:
Tarifvertrag zu Buchstabe a:
für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik], der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung;
Tarifvertrag zu den Buchstaben b und c:
für alle Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks im Damenfach und im Herrenfach sowie im Theaterfach, in der Schönheitspflege (Kosmetik), der Fußpflege, der Haarbearbeitung und -verarbeitung;
Tarifvertrag zu Buchstabe d:
für die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks;
persönlich:
Tarifvertrag zu Buchstabe a:
für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks;
Tarifvertrag zu Buchstabe b:
für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden;
Tarifvertrag zu Buchstabe c:
für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden;
Tarifvertrag zu Buchstabe d:
für die Auszubildenden des Friseurhandwerks.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:
Einschränkungen
Tarifverträge zu den Buchstaben a und b
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in ...