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Manteltarifvertrag für Angestellte

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Angestellte, Bewachungsgewerbe, Rheinland-Pfalz und Saarland, 02.10.1989 (AVE-Anfang: 01.11.1989; AVE-Ende: 30.06.1994)

Nummer: 25609.015

Klassifizierung: Mantel-TV Angestellte

Fachbereich: Bewachungsgewerbe

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland

Geltungsbereich: Angestellte

Datum: 02. Oktober 1989

Nachfolger: 25609.032

AVE
AVE Anfang 01. November 1989
AVE Ende 30. Juni 1994

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 221 vom 29. November 1990
und Bundesanzeiger Nummer 32 vom 15. Februar 1991

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Saarland Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bewachungsgewerbe

vom 9. Januar 1991

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

d) der Manteltarifvertrag für Angestellte.

vom 2. Oktober 1989 für das Bewachungsgewerbe in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,

 

mit Wirkung

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmu...

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