Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Konditorenhandwerk, Berlin (Ost), 15.09.1992 (AVE-Anfang: 01.11.1993; AVE-Ende: 31.12.1994)
Nummer: 13532.015
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Konditorenhandwerk
Tarifgebiet: Berlin (Ost)
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer ohne Auszubildende
Datum: 15. September 1992
AVE
AVE Anfang 01. November 1993
AVE Ende 31. Dezember 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 230 vom 08. Dezember 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Konditorenhandwerk
vom 31. Oktober 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin
der Manteltarifvertrag vom 15. September 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. März 1993 für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Hausgehilfinnen und Auszubildenden im Konditorenhandwerk des beigetretenen Teils des Landes Berlin
mit Wirkung vom 1. November 1993 mit der weiter unten stehenden Einschränkung sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf § 15Nummer 5 des Manteltarifvertrages.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen
Manteltarifvertrag für das Konditorenhandwerk
vom 15. September 1992
Zwischen der
Konditoren-Innung Berlin,
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Berlin/Brandenburg
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
Räumlich: Für die Stadtbezirke Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Köpenick, Lichtenberg, Marzahn, Mitte, Pankow, Treptow, Prenzlauer Berg und Weißensee von Berlin. |
b) |
Fachlich: Für das Konditorenhandwerk. |
c) |
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer dieser Betriebe mit Ausnahme der Hausgehilfinnen und Auszubildenden. |
d) |
Zeitlich: Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1992 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1994 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieses Manteltarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis sie durch andere Abmachungen ersetzt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nachdem die Kündigung ausgesprochen ist, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel, einen Anschlußvertrag zu vereinbaren, aufzunehmen. |
§ 2 Einstellung
1. |
Die Arbeitsvermittlung erfolgt grundsätzlich über das zuständige Arbeitsamt oder über die amtliche Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte. |
2. |
Bei der Einstellung wirkt der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen lt. § 99 BetrVG mit. |
3. |
Bei Einstellung eines jeden gewerblichen Arbeitnehmers gilt eine Probezeit von 30 Werktagen als vereinbart. |
4. |
Aushilfsweise Beschäftigung darf die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten, es sei denn, daß es sich um die Vertretung beurlaubter oder erkrankter Arbeitnehmer handelt. |
§ 3 Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden, (173,3 Stunden im Monat). Die Arbeitszeit ist mindestens auf 5 Werktage pro Woche zu verteilen. Ein Anspruch auf einen bestimmten arbeitsfreien Tag besteht nicht, die Freistellung erfolgt betriebsindividuell. In Betrieben mit Betriebsräten erfolgt die Freistellung unter Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß den Bestimmungen des BetrVG. |
2. |
In Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, besteht kein Anspruch auf einen arbeitsfreien Werktag. In diesem Fall ist die erbrachte Arbeitszeit zu bezahlen sowie die durch den gesetzlichen Feiertag ausfallende Arbeitszeit. Ersatzweise kann die Arbeitszeit durch Ersatzfreitage innerhalb von 14 Tagen ausgeglichen werden. |
3. |
In besonderen betrieblichen Fällen kann die wöchentliche Arbeitszeit durch Mehrarbeit auf sechs Werktage ausgedehnt werden. |
4. |
Als Mehrarbeitsstunde gilt jede über die 40. Wochenarbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit. Berechnungsgrundlage für die Mehrarbeitsstunde und sonstiger Zuschläge ist der jeweilige Stundenlohn. Der Stundenlohn errechnet sich aus 1/173,3 des tariflichen Monatslohnes bzw. -gehaltes. |
5. |
Soweit nach BetrVG ein Betriebsrat vorgeschrieben, ist eine Arbeitsordnung zwischen Betrie... |