Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 03.12.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1998; AVE-Ende: 31.12.1999)
Nummer: 15308.044
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 03. Dezember 1997
Vorgänger: 15308.029
Nachfolger: 15308.057
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1998
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 69 vom 09. April 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 17. März 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Januar 1997, jedoch abweichend für § 7a Nr. 5.1 und § 11a des Tarifvertrages zu a) mit Wirkung vom 1. Januar 1998, mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:
für den Einzelhandel im Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1. Januar 1993,
vom 3. Dezember 1997
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit folgenden Hinweisen und Einschränkungen:
Zu a):
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Zu a):
Zu § 9: Soweit sich bei der Zwölftelung des Urlaubs nach § 9 Abschnitt B Nr. 5 des Manteltarifvertrags ein geringerer als der gesetzliche Urlaub ergibt, gilt statt dessen die gesetzliche Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes über den Mindesturlaub.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Sozialministerium
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Land Niedersachsen
vom 3. Dezember 1997
Zwischen dem
Unternehmerverband Einzelhandel Niedersachsen e.V.
der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Niedersachsen-Bremen
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Landesbezirksleitung Niedersachsen/Bremen
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: Für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1.1.1993.
fachlich: Für alle Betriebe des Einzelhandels.
persönlich: Für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden (nachstehend "Beschäftigte" genannt). Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten.
§ 2 Beginn und Ende des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses
1. |
Nach der Einstellung ist dem Beschäftigten der Arbeitsvertrag unverzüglich in schriftlicher Form auszustellen. Teilzeitbeschäftigte mit versicherungsfreier Tätigkeit und Aushilfen erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag auf Anforderung. Mündliche Arbeitsverträge bleiben bis zur Ausstellung der nach Satz 1 vorgesehenen schriftlichen Arbeitsverträge wirksam. In Betrieben ab 5 Beschäftigten (ausgenommen Aushilfen gemäß § 4a) sind das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung, die Gehalts- bzw. Lohngruppe sowie die vereinbarte Kündigungsfrist in den Vertrag aufzunehmen. In allen anderen Betrieben erfolgt dieses auf Verlangen des Beschäftigten. |
2. |
Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eine Vorstellung des Bewerbers ausdrücklich veranlaßt, so sind die notwendigen Kosten für Reise und Aufenthalt zu vergüten. |
3. |
Eine nachhaltige anderweitige Erwerbstätigkeit ist dem Beschäftigten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers gestattet. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. |
4.1. |
Für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse gilt eine Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Abweichend hiervon ist eine Vereinbarung einer längeren oder kürzeren beiderseitigen Kündigungsfrist zulässig. Dabei ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkündigungsfrist einzuhalten, mindestens aber 4 Wochen zum Monatsende. Die abweichende Kündigungsfrist ist dem Beschäftigten schriftlich zu bestätigen. |
4.2. |
Im übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen bei langjähriger Beschäftigung. Für Beschäftigte, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens einer gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, bleibt es für dieses Arbeitsverhältnis bei den zu diesem Zeitpunkt nach Gesetz, Manteltarifvertrag vom 19.7.1989 oder vertraglicher Vereinbarung gültigen längeren Kündigungsfristen. |
4.3. |
Bisherige vertragliche Vereinbarungen über verkürzte oder verlängerte Kündigungsfristen bleiben bestehen. |
4.4. |
Die Kündigungsfristen für Probezeiten und Aushilfsarbeitsverhältnisse werden in den §§ 3 und 4a dieses Manteltarifvertrages geregelt. |