Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfalen, 16.01.2017 (AVE-Anfang 01.05.2017)
Nummer: 25608.077
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 16. Januar 2017
Vorgänger: 25608.045
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2017
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 05. Juli 2017
Bemerkung
a) | Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) | Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 19. Juni 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen
der Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2017
– mit einer Frist von drei Monaten erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –,
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123 – 127, 40210 Düsseldorf,
mit Wirkung vom 1. Mai 2017 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;
fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen;
persönlich: für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Der § 11 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
- Der fachliche Geltungsbereich erfasst nur solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbständigen Betriebsteils unterliegen.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen
vom 16. Januar 2017
gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2017
Zwischen dem
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,
Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
einerseits,
und der
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
andererseits,
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;
fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen.
persönlich: für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
1. |
Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 173 Stunden, abweichend hiervon im Februar 160 Stunden. |
2. |
Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 228 Stunden. |
§ 3 Lohnzuschläge
Auf den ...
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