Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Nr. 6, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, 02.03.1999 (AVE-Anfang: 01.07.1999; AVE-Ende: 31.07.2000)
Nummer: 25602.038
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 02. März 1999
Vorgänger: 25602.029
Nachfolger: 25602.042
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1999
AVE Ende 31. Juli 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 2 vom 05. Januar 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 9. Dezember 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern, nämlich
a) |
der Manteltarifvertrag Nr. 6 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 2. März 1999 |
für den Tarifvertrag zu Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Juli 1999
mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Manteltarifvertrag Nr. 6 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern
vom 2. März 1999
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Bayern
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Bayern, München
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für den Freistaat Bayern; |
b) |
fachlich: für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte; |
c) |
persönlich: für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, einschließlich geringfügig Beschäftigter nach § 8 IV SGB, im folgenden Arbeitnehmer genannt, die in Bayern eingesetzt werden. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer. |
§ 2 TARIFGEBUNDENHEIT UND MITBESTIMMUNG
1. |
Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören. |
2. |
Die Anwendung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages erfolgen unter Mitbestimmung des Betriebsrates entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz. |
§ 3 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
I. |
Bestimmungen für die Einstellung
Einstellungen können erfolgen:
a) |
auf bestimmte Zeit (Zeitvertrag) |
b) |
auf unbestimmte Zeit |
c) |
für bestimmte Arbeiten (Zweckbestimmung). |
- Für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Buchstabe c) ist bei Arbeitsaufnahme ein Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Im Arbeitsvertrag ist die vereinbarte Arbeitszeit festzuhalten.
- Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher Bedeutung berechtigen den Arbeitgeber, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen.
|
II. |
Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet:
a) |
durch Kündigung |
b) |
nach Ablauf der vereinbarten Zeit (Zeitvertrag) |
c) |
nach Beendigung der bestimmten Arbeit (Zweckbestimmung) |
d) |
durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen |
e) |
bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Abweichende Regelungen hierzu sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich |
f) |
mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter vollendet wird, es sei denn, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. |
- Bei der Einstellung beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann einzelvertraglich um bis zu drei Monate auf sechs Monate verlängert werden. Die Vereinbarung der Probezeit bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt während des ersten Monats einen Arbeitstag, ab dem zweiten Monat drei Arbeitstage.
Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits folgende Fristen:
a) |
bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten 1 Woche zum Wochenschluß (Sonntag) |
b) |
bei einer Betriebszugehörigkeit ab dem 7. Monat 2 Wochen zum Wochenschluß (Sonntag). |
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei Kündigungen, die von ihm ausgesprochen werden, folgende Fristen einzuhalten: |