Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Marokko entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in Bereich der Pflegeversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Marokko muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Voraus eine zeitliche Begrenzung der Dauer dieser Beschäftigung notwendig. Sollte eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

 
Achtung

Doppelversicherungen sind möglich

Mit Marokko besteht kein Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Pflegeversicherung. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann es in diesen Sozialversicherungszweig zu einer Doppelversicherung kommen.

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