Der Massenentlassungsschutz gilt nicht für Saison- und Kampagnebetriebe, wenn die Entlassungen durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind.[1] Saisonbetriebe sind alle Betriebe, die regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit aus witterungsabhängigen (Skilifte usw.) oder anderen Gründen (z. B. Weihnachten) verstärkt arbeiten. Kampagnebetriebe sind solche, die regelmäßig nicht mehr als einige Monate arbeiten (z. B. Zuckerfabrik, vorübergehend geöffnetes Strandhotel).

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