In aller Regel wird zudem eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegen[1], weshalb nach § 112 BetrVG Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durchzuführen sind. Voraussetzung für die Erfüllung der Konsultationspflicht ist allerdings nicht, dass ein Interessenausgleich geschlossen wird. Auch ist nicht erforderlich, dass ein Interessenausgleich ausreichend versucht wird i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber muss folglich vor der Erstattung der Anzeige nicht das Einigungsstellenverfahren durchlaufen.[2] Wurde ein Interessenausgleich geschlossen, erfüllt dieser die Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG im Regelfall.[3] Zu beachten ist, dass der Interessenausgleich zwar die Stellungnahme des Betriebsrats ersetzt, nicht aber die ordnungsgemäße Unterrichtung, die daher getrennt vorgenommen werden sollte.[4]

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