Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren erfolgt auf freiwilliger Basis, vgl. § 1 Abs. 1 Mediationsgesetz. Das bedeutet, dass die Konfliktparteien grundsätzlich selbst entscheiden, ob eine Mediation durchgeführt werden soll. Dem stehen auch sog. Mediationsklauseln, die zu einer Teilnahme an einer Mediation verpflichten, nicht entgegen. Zwar werde das "Ob" der Teilnahme eingeschränkt, den Medianden werde jedoch nicht das Recht genommen, eine solche Mediation zu beenden. Auch würde damit kein Einfluss darauf genommen, mit welchem Inhalt oder zu welchen Themen die Mediation durchgeführt wird und in welchem Ausmaß die Konfliktparteien partizipieren.

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