Am Beginn eines jeden Mediationsverfahrens steht zunächst die Auftragsklärung. Bei "kleinen" Mediationsverfahren mit beispielsweise nur zwei Konfliktparteien ist diese regelmäßig recht unproblematisch. In einem gemeinsamen Erstgespräch mit den Konfliktparteien wird besprochen, ob Mediation das geeignete Verfahren zur Bearbeitung des Problems ist und welche wechselseitigen Erwartungen die Konfliktparteien an das Verfahren haben und wie ein Mediationsverfahren genau abläuft. Entscheiden sich die Konfliktparteien für die Mediation, werden in einer Vereinbarung zwischen dem Mediator und den Konfliktparteien (sog. Mediationsvertrag) wesentliche Aspekte der Zusammenarbeit wie beispielsweise das Honorar oder die Art der Dokumentation von Mediationsergebnissen etc. festgehalten.

Zudem kommt es nicht selten vor, dass die Konfliktparteien untereinander Vereinbarungen in Bezug auf das Mediationsverfahren treffen, an denen der Mediator nicht beteiligt ist, wie z. B. zur eigenen Verschwiegenheit oder der Aufteilung der Kosten der Mediationssitzungen untereinander. Diese vertragliche Vereinbarung wird in Abgrenzung zum Mediationsvertrag als sog. Mediationsvereinbarung bezeichnet.

Wer sich mit der Mediationsliteratur beschäftigt, wird feststellen, dass es in diesem Punkt keine einheitliche Begrifflichkeit gibt. Wichtig zu wissen ist, dass beide Vereinbarungen jeweils für sich eigenständige Vertragsverhältnisse darstellen und verbindlich sind, unabhängig davon, in welcher Form sie geschlossen oder wie sie bezeichnet wurden.

Gerade in Wirtschaftsmediationen ist die Situation oft komplexer, da meist noch ein drittes Vertragsverhältnis, der sog. Auftrag, hinzukommt, wobei Auftrag umgangssprachlich und nicht juristisch zu verstehen ist. Juristisch dürfte es sich um einen Dienstvertrag i. S. v. § 611 BGB handeln. Kennzeichnend ist, dass der Auftrag an den Mediator nicht von einer der Konfliktparteien, sondern einer dritten Person, beispielsweise dem Arbeitgeber, ausgesprochen wird. Der Mediator muss in diesen Konstellationen sicherstellen, dass sich die wechselseitigen vertraglichen Vereinbarungen inhaltlich nicht widersprechen.

Konnte erfolgreich ein Arbeitsbündnis geschlossen werden, geht das Verfahren in die zweite Phase über.

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