Addition einer versicherungspflichtigen mit 2 geringfügig entlohnten Beschäftigungen
(Es wird mit den Monatswerten gerechnet.)
Beschäftigung bei Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt von 6.000 EUR. Einmalzahlungen werden nicht gewährt. Es besteht Versicherungspflicht. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze der letzten Jahre wurde bisher nicht überschritten.
Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 EUR am 1.5.2025Arbeitgeber B. Vom 1.8.2025an wird bei Arbeitgeber C eine weitere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 500 EUR.
Ergebnis:
Beschäftigung bei Arbeitgeber B: Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit kranken- und pflegeversicherungsfrei. Sie wird mit der Beschäftigung bei Arbeitgeber A hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nicht addiert. Somit kann auch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung B nicht für die Beurteilung der Frage, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, herangezogen werden. Der Arbeitgeber muss allerdings die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung entrichten.
Beschäftigung bei Arbeitgeber C: Bei der am 1.8.2025aufgenommenen Beschäftigung bei Arbeitgeber C handelt es sich um die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung. Diese ist mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A zu addieren. Es besteht in beiden Beschäftigungen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Insgesamt wird ein monatliches Arbeitsentgelt von 6.500 EUR (6.000 EUR + 500 EUR) erzielt, wodurch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (78.000 EUR) die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2025(73.800 EUR) überschreitet.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt bei unveränderten Verhältnissen frühestens zum 31.12.2025 in Betracht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für 2026 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.