Für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld[1] ist für das infolge des Arbeitsausfalls entgangene Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt[2] als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Daneben wird auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird daher durch Addition des tatsächlich erzielten und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).

Das SV-Entgelt aus mehreren Beschäftigungen ist für die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 SGB IV heranzuziehen. Im Rahmen der anschließenden Verhältnisberechnung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nur an den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen beteiligt ist und der Arbeitgeber die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge alleine trägt.[3]

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind lediglich aus dem Ist-Entgelt zu zahlen.[4]

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