Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger kann mehreren Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Dabei muss geprüft werden, welche dieser Tätigkeiten die Hauptbeschäftigung darstellt und welche als selbstständige Nebentätigkeiten oder als Ausfluss der Haupttätigkeit (sog. Hilfstätigkeit) zu beurteilen sind. Diese Prüfung ist grundsätzlich für jede einzelne Tätigkeit gesondert durchzuführen.
Im Stichwort "Mehrfachbeschäftigung" wird beschrieben, wie und welche Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich addiert werden. Darüber hinaus stellen sich jedoch Fragen zu besonderen Konstellationen. Dazu zählen z. B.
- die Beitragshaftung,
- die gleichzeitige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber,
- die Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern mit wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen,
- die Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen mehrerer Beschäftigungen oder
- die Mehrfachbeschäftigung bei knappschaftlicher Versicherung.
Spezielle Fragen zu diesem Thema werden hier beantwortet.
Lohnsteuer: Eine gesetzliche Definition der Nebentätigkeit existiert nicht. Es gibt einzelne Vorschriften wie z. B. § 3 Nr. 26 EStG, die daran anknüpfen, dass eine Tätigkeit nicht haupt-, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Erläuterungen zur nebenberuflichen Tätigkeit finden sich in R 3.26 Abs. 2 LStR. In R 19.2 LStR ist die nebenberufliche Lehrtätigkeit umschrieben. Weitere Erläuterungen finden sich in H 19.2 LStH "Allgemeines", "Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber" und "Zuordnung in Einzelfällen". Die Abgrenzung hat auch für die Pauschalbesteuerung gemäß § 40a EStG Bedeutung. Dazu ergeben sich aus H 40a.1 LStH "Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber" weitere Hinweise. Zur Nebenberuflichkeit s. BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, BStBl 2014 I S. 1581.
Sozialversicherung: Dass die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung nur anhand der Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen erfolgen kann, ergibt sich aus § 6 SGB V. Die notwendige Aufteilung der Beitragspflicht von Arbeitsentgelten, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, regelt § 22 Abs. 2 SGB IV. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber die Information über weitere Beschäftigungen zu geben, ergibt sich aus § 28o Abs. 1 SGB IV. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bilden die Beitragsberechnung in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" (GR v. 12.11.2014) ab.
Lohnsteuer
1 Abgrenzung Haupt- und Nebentätigkeit
Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich mehreren selbstständigen und/oder nichtselbstständigen Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Die Tätigkeit, die nach dem Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalls überwiegt, ist als Haupttätigkeit anzusehen.
2 Merkmale einer nichtselbstständigen Tätigkeit
Ob es sich bei der Haupt- und der bzw. den Nebentätigkeiten um selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeiten handelt, ist getrennt zu beurteilen. Dies gilt vor allem, wenn der mit seiner Haupttätigkeit abhängig Beschäftigte seine Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber erbringt.
Die Einordnung der Haupttätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig schlägt nicht auf die Nebentätigkeit durch, d. h. die Abwägung der Gesamtumstände hinsichtlich einer Nebentätigkeit des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Haupttätigkeit vorzunehmen.
3 Hilfstätigkeit für Hauptarbeitgeber
Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer über seine vertraglichen Pflichten aus der Haupttätigkeit hinaus für seinen Arbeitgeber tätig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte Nebentätigkeit handelt oder ob diese weitere Betätigung zur Haupttätigkeit gehört.
Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Hilfstätigkeit
Wenn die Nebentätigkeit unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängt und diese möglicherweise sogar voraussetzt, handelt es sich um eine Hilfstätigkeit, die der Haupttätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses hinzugerechnet werden muss. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestimmte Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, deren Erfüllung aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Verkehrsauffassung vom Arbeitgeber erwartet werden darf.
Einheitliches Dienstverhältnis
Leistet ein Hausmeister anlässlich von Abendveranstaltungen freiwillige Überstunden, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor.
Hilfstätigkeit teilt Schicksal der Haupttätigkeit
Die Nebentätigkeit ist in diesen Fällen genauso zu behandeln wie die Haupttätigkeit. Wird die Haupttätigkeit innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, gilt dies auch für die Hilfstätigkeit. Die allgemeinen Abgrenzungskriterien sind dann für diese untergeordnete Betätigung ohne Bedeutung. Die Einnahmen aus der Hilfstätigkeit sind den Einnahmen aus der Haupttätigkeit als zusätzlicher Arb...