Erfolgt die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses später als in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat, so sind folgende Meldungen zu erstatten:
- für den Zeitpunkt des letzten Tages der Zahlung von Entgelt eine Unterbrechungsmeldung, die das bis dahin für das betreffende Kalenderjahr noch nicht gemeldete Entgelt erfasst. Die Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende des auf die Unterbrechung der Zahlung von Entgelt folgenden Kalendermonats zu erstatten;
- für den Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung eine Abmeldung. Die Abmeldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
Krankengeld und Beschäftigungsende nach Ablauf des Krankengeldbezugs (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung)
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung | 1.7.2010 |
Krankengeldbezug | 9.6.2024 – 30.8.2024 |
Letzter Entgelttag | 8.6.2024 |
Ende der Beschäftigung | 30.11.2024 |
Unterbrechungsmeldung | |
Unterbrechungsmeldung zum | 8.6.2024 |
Meldeschlüssel | 51 |
Meldezeitraum | 1.1.2024 – 8.6.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt | 25.723 EUR |
Frist für die Unterbrechungsmeldung | 15.8.2024[1] |
Abmeldung | |
Abmeldung zum | 30.11.2024 |
Meldeschlüssel | 30 |
Meldezeitraum | 31.8.2024 – 30.11.2024 |
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt | 14.700 EUR |
Späteste Frist für die Abmeldung | 15.1.2025 |
Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung zu erstatten.
Beitragsfreiheit bei Krankengeldbezug
Während des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beitragsfrei erhalten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.[2]
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