Arbeitgeber haben in den Anmeldungen zur Sozialversicherung zusätzlich ein Statuskennzeichen anzugeben, wenn

  • zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht (Kennzeichen "1") oder
  • der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Kennzeichen "2") ist.[1]

Durch das Statuskennzeichen wird ein Verfahren zur Statusfeststellung angestoßen, in dem festgestellt wird, ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

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