Die Annahmestelle der Einzugsstelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung folgende Aufgabe: Die technisch fehlerfreien Daten leitet sie innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung – also die zuständige Einzugsstelle – weiter. Der Arbeitgeber erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung. Die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.
2.3.1 Weiterleitungsbestätigung für eingegangene Meldungen
Die Einzugsstelle bestätigt dem Arbeitgeber die Datenannahme in Form einer Weiterleitungsbestätigung. Wurden von den Annahmestellen in den Meldedaten keine Fehler festgestellt, erhält der Arbeitgeber eine positive Weiterleitungsbestätigung. Diese erfolgt ausschließlich über den Kommunikationsserver.
Zugangsfiktion der Meldung
Mit Weiterleitung einer Meldung an den Adressaten gilt die Meldung als dem Adressaten zugegangen. Der Arbeitgeber kann auf den weiteren Bearbeitungsablauf ab diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr nehmen.
2.3.2 Rückmeldung bei fehlerhaften Datensätzen
Technisch fehlerhafte Meldungen werden innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückgewiesen. Rückmeldungen zu abgegebenen Daten erfolgen über den GKV-Kommunikationsserver.
Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozialversicherungsträger mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen. 42 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger zu löschen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 42 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht.
Abruf der Informationen vom Kommunikationsserver
Die Arbeitgeber müssen intern sicherstellen, dass die Meldungen rechtzeitig vom Kommunikationsserver abgerufen werden. Lücken im Meldeverlauf sollen vermieden werden. Andernfalls kann es passieren, dass Folgemeldungen von den Krankenkassen nicht verarbeitet werden können.
2.3.3 Bestandsprüfungen
Die vom Arbeitgeber übermittelten Meldedaten werden von der Einzugsstelle einem automatisierten Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfungen) unterzogen. Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären.