Sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sind ausschließlich an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.

 
Wichtig

Versicherungspflicht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen

Soweit infolge der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen untereinander oder mit nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht eintritt, sind die Meldungen an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse abzugeben.

Die Übermittlung der Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale muss im maschinellen Meldeverfahren erfolgen. Bestimmte Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter sind auf Antrag vom maschinellen Meldeverfahren befreit.[1]

[1]

S. Abschn. 2.4.

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