Wird der Arbeitnehmer infolge der Insolvenz von der Arbeitsleistung freigestellt, ist zum Tag der Insolvenz eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" vorzunehmen. Ohne eine erneute Anmeldung ist eine weitere Entgeltmeldung mit dem Abgabegrund "72" zum Tag des rechtlichen Endes der Beschäftigung zu erstellen. Sofern das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung im Folgejahr liegt, ist außerdem für das laufende Jahr eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" zu erstatten.

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