Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen ihres Arbeitnehmers, der einen Rentenantrag gestellt hat, eine "Gesonderte Meldung" über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Aus den Angaben in der "Gesonderten Meldung" errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu 3 Monate nach den in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die Entgeltmeldung (Abgabegrund "57") ist vom Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.[1]

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