2.1.1 Vorrangversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen tritt nicht ein, wenn die betreffende Person krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, hauptberuflich selbstständig tätig oder krankenversicherungsfrei ist.
2.1.2 Befreiung von der Versicherungspflicht
Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die Menschen mit Behinderungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu beantragen. Diese Befreiungsmöglichkeit kommt in erster Linie für Personen in Betracht, die einen bereits bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz fortführen möchten.
2.1.3 Freiwillige Krankenversicherung
Menschen mit Schwerbehinderung i. S. d. SGB XI können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vorher mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Satzungsregelung der Krankenkasse gilt
Die Satzung der Krankenkasse kann das Beitrittsrecht von einer Altersgrenze abhängig machen. Von dieser Möglichkeit hat eine Vielzahl von Krankenkassen Gebrauch gemacht. Häufig wird der Beitritt nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zugelassen.
2.1.4 Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt für Menschen mit Behinderungen über die für Kinder vorgesehenen Altersgrenzen hinaus bestehen. Für die zeitlich unbegrenzte Familienversicherung wird vorausgesetzt, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind im Rahmen der allgemeinen Altersgrenzen familienversichert war. Tritt die Behinderung also erst zu einer Zeit ein, in der eine Familienversicherung nicht mehr besteht, so führt dies nicht mehr zu einer altersunabhängigen Familienversicherung.
2.1.5 Durchführung der Versicherung
Die Versicherung der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Tätigen wird grundsätzlich nach den gleichen Vorschriften durchgeführt, die auch für die versicherungspflichtig Beschäftigten gelten. Menschen mit Behinderungen haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die übrigen Versicherten. Die Arbeitgeberpflichten – insbesondere die Abführung der Beiträge und die Abgabe der Meldungen an die Einzugsstelle – haben die Träger der Einrichtungen, Werkstätten, Anstalten usw. zu erfüllen.