Geht ein Minderjähriger ohne die erforderliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts ein Arbeitsverhältnis ein, hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) ab. Genehmigt der gesetzliche Vertreter den Arbeitsvertrag, wird dieser von Anfang an wirksam.[1]

Erteilt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung nicht, wird der Arbeitsvertrag nachträglich unwirksam. Es entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis. Dieses kann jederzeit durch einseitige Erklärung unmittelbar beendet werden, ohne dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorzuliegen brauchen.[2]

Solange noch keine Genehmigung erteilt ist, kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 109 BGB den Arbeitsvertrag wegen der Minderjährigkeit widerrufen.

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