Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.[1] Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG verboten. Ausnahmen sind in den Absätzen 2–4 des § 5 JArbSchG geregelt. Nach Abs. 2 dürfen Kinder zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen Kinder über 13 mit Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten mit leichten für sie geeigneten Arbeiten beschäftigt werden.[2]

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