1 Abschluss eines Arbeitsvertrags
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter sind im Normalfall beide Elternteile, also Vater und Mutter. Die Eltern vertreten den Minderjährigen gemeinschaftlich. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.
Ist ein Vormund bestellt, muss das Vormundschaftsgericht zustimmen, falls ein Berufsausbildungsvertrag für länger als ein Jahr geschlossen werden soll oder bei einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Minderjährige zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll.
Mit Jugendlichen unter 15 Jahren kann in der Regel überhaupt kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
1.1 Fehlende Zustimmung
Geht ein Minderjähriger ohne die erforderliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts ein Arbeitsverhältnis ein, hängt die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags von der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) ab. Genehmigt der gesetzliche Vertreter den Arbeitsvertrag, wird dieser von Anfang an wirksam.
Erteilt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung nicht, wird der Arbeitsvertrag nachträglich unwirksam. Es entsteht ein faktisches Arbeitsverhältnis. Dieses kann jederzeit durch einseitige Erklärung unmittelbar beendet werden, ohne dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorzuliegen brauchen.
Solange noch keine Genehmigung erteilt ist, kann der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 109 BGB den Arbeitsvertrag wegen der Minderjährigkeit widerrufen.
1.2 Ermächtigung nach § 113 BGB
Der gesetzliche Vertreter kann den Minderjährigen nach § 113 BGB ermächtigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
1.2.1 Umfang der Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfasst grundsätzlich alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte.
Eine Beschränkung durch den gesetzlichen Vertreter ist grundsätzlich möglich, sofern sie nicht missbräuchlich ausgeübt wird. Im Zweifel gilt die für den einzelnen Fall erteilte Ermächtigung als allgemeine Ermächtigung, Arbeitsverhältnisse derselben Art einzugehen. Arbeitsverträge derselben Art liegen vor, wenn die Pflichten aus den Arbeitsverträgen nach Art und Umfang und dem sozialen Gehalt der Arbeitsverträge sich entsprechen.
Wechsel des Arbeitsplatzes
Der Minderjährige, dem die Eingehung eines Arbeitsvertrags als Bankangestellter gestattet wurde, kann kündigen und ein anderes kaufmännisches Angestelltenverhältnis eingehen, nicht aber die Stelle eines Barkeepers annehmen.
Ist eine allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Arbeitsverträgen derselben Art erteilt, so kann der Minderjährige u. a. Arbeitsverträge eingehen, kündigen, Lohn in Empfang nehmen und Prozesse vor dem Arbeitsgericht führen.
Die Ermächtigung deckt nicht den Abschluss von Berufsausbildungsverträgen oder die Aufnahme eines Kredits.
Sie deckt weiterhin nicht den Abschluss solcher Verträge, zu deren Eingehung auch der gesetzliche Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
1.2.2 Rücknahme der Ermächtigung
Soweit die Ermächtigung reicht, ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen. Nimmt er dennoch ein Geschäft für den Minderjährigen vor, kann hierin u. U. eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Ermächtigung liegen.
Beschränkung der Ermächtigung
Fordert der gesetzliche Vertreter später die Auszahlung des Lohns an sich, so ist hierin eine nach § 113 Abs. 2 BGB jederzeit zulässige Rücknahme oder Einschränkung der Ermächtigung zu sehen. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, jedoch muss der Arbeitgeber den Lohn künftig an den gesetzlichen Vertreter zahlen.
2 Schutzvorschriften
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt für Minderjährige Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen. Keine Anwendung findet das JArbSchG auf geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen erbracht werden sowie auf die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen.
2.1 Kinder
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Abs. 1 JArbSchG verboten. Ausnahmen sind in den Absätzen 2–4 des § 5 JArbSchG geregelt. Nach Abs. 2 dürfen Kinder zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht oder in Erfüllung einer richterlichen Weisung beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen Kinder über 13 mit Einwilligung d...