Diese Aufzeichnungsverordnung sieht vor, dass ein Arbeitgeber,

  • soweit der Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt ist,
  • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  • er sich seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilt

seiner Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 MiLoG genügt, wenn für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist hierbei genauso definiert, wie nach der Mindestlohnmeldeverordnung. Dies ist damit nur der Fall, wenn die Tätigkeit nicht an einen Beschäftigungsort gebunden ist. Die Regelbeispiele hierbei sind identisch zur Mindestlohnmeldeverordnung.

Arbeitnehmer unterliegen dann keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit täglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Auch liegt eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit dann vor, wenn Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen.

 
Hinweis

Wann arbeiten Arbeitnehmer eigenverantwortlich?

Eine eigenverantwortliche Einteilung wird nur dann vorliegen, wenn Arbeitnehmern ein "Arbeitspaket" zur Erledigung übertragen wird. Unschädlich wird die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens sein, in dem die Arbeit zu erledigen ist.

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