Im Ergebnis ist zwischen Arbeitgebern im Inland und im Ausland zu unterscheiden. Arbeitgeber im Ausland treffen sowohl die Melde- als auch die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht.

Arbeitgeber im Inland treffen die Meldepflichten nur bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung mit einem Verleiher im Ausland und im Übrigen nur unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen, die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG.

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