Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

  • entweder zur vereinbarten Fälligkeit, oder
  • spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,

zu zahlen.

Zudem ist geregelt worden, dass ohne eine entsprechende Vereinbarung der Arbeitnehmer gem. § 614 BGB die Vergütung nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte also bei einer monatlichen Bemessungsgrundlage nach Ablauf des Monats, folglich am Ersten des Folgemonats ausgezahlt bekommen soll.

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