Das Gesetz sieht vor, dass eine "schriftliche Vereinbarung" für das Zeitkonto erforderlich ist.
Eine derartige Vereinbarung liegt sowohl bei einer arbeitsvertraglichen Regelung als auch bei einer Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder in Folge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag vor.
Nicht geklärt ist, ob auch die bloße Textform (z. B. Fax, E-Mail) dem Erfordernis der "schriftlichen Vereinbarung" genügt.
Bloße Textform nicht ausreichend
Da weder im Gesetz noch an anderer Stelle eine Regelung zur Textform erfolgt ist, sollte hiervon Abstand genommen werden. Ein Verstoß gegen das Formerfordernis würde nämlich zur Unwirksamkeit der Arbeitszeitkontovereinbarung führen; der Arbeitgeber könnte sich dann auch nicht mehr auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 MiLoG berufen.
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