Informationen über diesen Tarifvertrag
Mindestlohn-Tarifvertrag, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Bundesrepublik, 25.09.2013 (AVE Anfang: 01.02.2014; AVE Ende: 30.09.2017)
Nummer: 21001.122
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 25. September 2013
Vorgänger: 21001.106
AVE
AVE Anfang 01. Februar 2014
AVE Ende 30. September 2017
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 31. Januar 2014
Bemerkung
a) |
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 21. Oktober 2009 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Vom 27. Januar 2014
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrags für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 25. September 2013, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Textil Service – intex – e.V., Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main, der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungsverband e.V., In der Raste 12, 53129 Bonn, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Metall – Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht; dies gilt unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2
Anwendungsausnahmen
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft und am 30. September 2017 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Mindestlohn-Tarifvertrag für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Zwischen dem
Industrieverband Textil Service - intex - e.V.
Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main
und der
Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX)
im Deutschen Textilreinigungs-Verband e.V.
In der Raste 12, 53129 Bonn
sowie dem
IG Metall - Vorstand
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
wird folgender Mindestlohn-Tarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Für die Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, deren Umsatz überwiegend auf das Waschen von Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen entfällt (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist.
Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % des Umsatzes auf das Objektkundengeschäft entfällt.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 2 Mindeststundenlohn