Mindestlohn-Tarifvertrag, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Bundesrepublik, 18.05.2009 (AVE-Anfang: 24.10.2009; AVE-Ende: 31.03.2013)
Nummer: 21001.106
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte
Datum: 18. Mai 2009
Nachfolger: 21001.122
AVE
AVE Anfang 24. Oktober 2009
AVE Ende 31. März 2013
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 160 vom 23. Oktober 2009
Bemerkung
a) |
Der Mindestlohn-TV wurde durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 21. Oktober 2009 auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
vom 21. Oktober 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem nachdam es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern uod Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest tellweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben bat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft vom 18. Mai 2009, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Textil Service - intex - e. V., Frankfurter Straße 10 - 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband e. V. In der Raste 12, 53129 Bonn; Heinestraße 169, 70597 Stuttgart, einerseits, sowie die Industriegewerkschaft Metall - Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht; dies gilt unabhängig davon, ob dIe Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedlngungen zu gewähren.
§ 2 Anwendungsausnahmen
Die Verordnung findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleitungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgsetzbuch erbracht werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. März 2013 außer Kraft.
Anlage (zu § 1)
Rechtsnormen des Mindestlohn-Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
vom 18. Mai 2009
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Für die Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich:
Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchliche Einrichtungen wäscht (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist.
Die Prägung des Objektkundengeschäft liegt vor, wenn der Umsatzanteil an gewerblichen Kunden sowie öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen größer als 80 % ist.
Persönlich:
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 2 Mindestlohn
1. Der folgende Mindestlohn ist zugleich Entgelt im Sinne des § 5 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2. Der Mindestlohn beträgt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
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Ost |
ab 1. Juli 2009 |
6,36 EUR |
ab ... |