Kathrin Witzmann, Jean Bramburger-Schwirkslies
Die Entgeltumwandlung in einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist eine Handlungsalternative, wenn
- ein Minijob im Versicherungsstatus vorliegt und
- neben dem Minijob kein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und
- der zeitliche Umfang einer geringfügigen Beschäftigung nicht eingeschränkt, sondern eher noch erweitert werden soll.
Eine Anhebung der Vergütung auf das aktuelle Mindestlohnniveau führt zu einer Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten, die durch eine Entgeltumwandlung "abgefangen" werden kann. Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung sind bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen weit verbreitet.
Der Anreiz für Arbeitnehmer, dass der Nettoaufwand bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vergleichsweise gering ist, kommt bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wegen der vom Arbeitgeber zu tragenden Abgaben nur in geringem Umfang oder gar nicht zum Tragen. Dafür stellt sich jedoch – insbesondere für den Arbeitgeber – ein positiver, anderer Effekt ein: Durch die Entgeltumwandlung kann die Verdienstgrenze von 538 EUR künstlich nach oben verschoben werden, ohne dass der Status eines Minijobs verloren geht. Die Abgabenlast kann dauerhaft gesenkt werden, weil durch die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2024 bis zu 302 EUR (2023: 292 EUR) monatlich beitragsfrei sind. Dies ist auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft. Er erhält sein Gehalt weiterhin brutto für netto und baut sich eine zusätzliche Alterssicherung auf.
Seit dem 1.1.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl bei Alt- als auch bei Neuverträgen einen Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies bedeutet, dass die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ungefähr zur Hälfte aufgezehrt wird. In demselben Maße erhöht sich der bei der monatlichen Entgeltabrechnung an den Arbeitnehmer auszuzahlende Betrag.
Entgeltumwandlung (bAV) und Minijob
Eine Verkäuferin soll ab Oktober für einen Stundenlohn von 12,41 EUR an 50 Stunden im Monat bei einem Lebensmittelkonzern arbeiten. Einmalzahlungen werden nicht gezahlt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt somit 620,50 EUR (50 Stunden x 12,41 EUR). Die Arbeitnehmerin möchte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten. Da sie mit diesem Entgelt aber die für Minijobber maßgebliche 538-EUR-Grenze überschreitet, regt der Arbeitgeber an, dass die Arbeitnehmerin eine bAV abschließt. Sie greift den Vorschlag auf und schließt eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung i. H. v. 150 EUR zugunsten einer bAV (Direktversicherung) ab.
Die Verkäuferin ist familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und hat sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen.
Ergebnis: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung
Monatliche Vergütung (mtl. Arbeitszeit 50 Stunden x Mindestlohn 12,41 EUR) |
620,50 EUR |
abzgl. Beiträge zur Direktversicherung: |
150,00 EUR |
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: |
470,50 EUR |
Ergebnis: Trotz der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden liegt aufgrund der Entgeltumwandlung nach wie vor noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. |
Berechnung des Bruttoaufwands pro Arbeitsstunde für den Arbeitgeber (ohne Unfallversicherungsbeiträge): |
Monatliche Vergütung (einschließlich Entgeltumwandlung): |
620,50 EUR |
zzgl. gesetzliche Abgaben an die Minijob-Zentrale (31,4 % von 470,50 EUR) |
147,75 EUR |
zzgl. Arbeitgeberzuschuss (15 % von 150 EUR) |
22,50 EUR |
Bruttoaufwand insgesamt: |
790,75 EUR |
Bruttoaufwand pro Stunde (790,754 EUR : 50 Stunden) |
15,82 EUR |
Das Beispiel belegt, dass durch eine Entgeltumwandlung im Falle einer Vergütungserhöhung auf mehr als 538 EUR pro Monat der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aufrechterhalten werden kann. |