Kathrin Witzmann, Jean Bramburger-Schwirkslies
Ob durch die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns von 12,41 EUR oder weil der zeitliche Umfang einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht ausreicht, um die anfallende Arbeit im Betrieb abzudecken: Wenn die Verdienstgrenze nur knapp eingehalten werden kann, ist es durchaus überlegenswert, Aushilfen auch sozialversicherungspflichtig gegen ein Entgelt von mehr als 538 EUR zu beschäftigen. Das muss für Arbeitgeber nicht grundsätzlich teurer sein.
4.1 Regelungen zum Übergangsbereich
Im Übergangsbereich mit einem regelmäßigen Verdienst zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Arbeitnehmer im unteren Bereich des Übergangsbereiches in der Beitragstragung stärker zu entlasten. Der Anreiz zur Aufnahme eine versicherungspflichtigen Beschäftigung soll damit erhöht werden. Die Abgaben der Arbeitnehmer steigen gleitend im Übergangsbereich auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber hat angepasst an die Abgaben des Minijobs höhere Beiträge im unteren Sektor des Übergangsbereichs zu zahlen. Hier liegen die Abgaben des Arbeitgebers bei ca. 28 %. Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen, wie sich die Beitragsbelastung beim Einstieg in den Übergangsbereich gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung verändert.
Familienversicherte, rentenversicherungspflichtige Minijobberin
Eine Verkäuferin wird ab 1.1.2024 gegen ein monatliches Entgelt von 538 EUR beschäftigt. Sie ist familienversichert, hat ein Kind und ist im Minijob rentenversicherungspflichtig. Beiträge zur Sozialversicherung (ohne Umlagen und Unfallversicherung) fallen wie folgt an:
Arbeitgeber |
Rentenversicherung (pauschal 15 %): |
80,70 EUR |
Krankenversicherung (pauschal 13 %): |
69,94 EUR |
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung insgesamt: |
150,64 EUR |
Arbeitnehmer |
Rentenversicherung (3,6 %): |
19,37 EUR |
Nettoentgelt: |
518,63 EUR |
Beschäftigte im Übergangsbereich
Der gleiche Sachverhalt wie im vorherigen Beispiel mit dem Unterschied, dass das monatliche Arbeitsentgelt 540 EUR beträgt und die Regelungen zum Übergangsbereich angewendet werden. Die Krankenkasse der Beschäftigten im Übergangsbereich erhebt einen Zusatzbeitrag i. H. v. 1,1 %. Dieser ist je zur Hälfte vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin aufzubringen. Sozialversicherungsbeiträge (ohne Umlagen und Unfallversicherung) fallen jetzt wie folgt an:
Arbeitgeber |
Rentenversicherung: |
68,67 EUR |
Krankenversicherung: |
57,96 EUR |
Arbeitslosenversicherung: |
9,60 EUR |
Pflegeversicherung: |
12,55 EUR |
Arbeitgeberanteile insgesamt: |
148,78 EUR |
Arbeitnehmer |
Rentenversicherung: |
0,25 EUR |
Krankenversicherung: |
0,22 EUR |
Arbeitslosenversicherung: |
0,04 EUR |
Pflegeversicherung: |
0,05 EUR |
Arbeitnehmeranteile insgesamt: |
0,56 EUR |
4.2 Vor-/Nachteile bei Beschäftigung im Übergangsbereich alternativ zum Minijob
Die vergleichenden Beispiele belegen, dass gerade für den Arbeitnehmer der Anreiz für eine versicherungspflichtige Beschäftigung erhöht wurde. Durch die volle Sozialversicherungspflicht erwirbt der Beschäftigte im Übergangsbereich im Verhältnis zum Minijobber auch weitergehende Leistungsansprüche, beispielsweise auf Arbeitslosen- und Krankengeld. Darüber hinaus führen die geminderten Arbeitnehmeranteile am Rentenversicherungsbeitrag seit dem 1.7.2019 nicht mehr zu einer Minderung des Rentenanspruchs. Auch wird hierüber eine eigene Krankenkassenmitgliedschaft mit der Option der beitragsfreien Mitversicherung von Angehörigen begründet.
Ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich in der Gesamtbetrachtung eine lohnende Alternative zur geringfügig entlohnten Beschäftigung ist, hängt maßgeblich vom einkommensteuerrechtlichen Status des Arbeitnehmers und/oder der Zugehörigkeit zu einem besonderen Personenkreis ab.