Informationen über diesen Tarifvertrag
Mindestlohn-TV, Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung u. Winterdienst, Bundesrepublik, 07.01.2009 i.d.F. vom 06.03.2012 (AVE-Anfang: 01.06.2012; AVE-Ende 31.12.2012)
Nummer: 21101.044
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung u. Winterdienst
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 07. Januar 2009
Vorgänger: 21101.043
Nachfolger: 21101.046
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2012
AVE Ende 31. Dezember 2012
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Vierte Abfallarbeitsbedingungenverordnung – 4. AbfallArbbV)
Vom 25. Mai 2012
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. August 2009, 19. August 2010, 16. Juni 2011 und 6. März 2012, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2 – 4, 60311 Frankfurt, und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V., Behrenstraße 29, 10117 Berlin, einerseits, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft
vom 7. Januar 2009
in der Fassung vom 6. März 2012
Zwischen der
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand
und BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. ,
einerseits
und
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
Im Interesse eines fairen Wettbewerbes sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung eines Mindestlohnes in der Branche Abfallwirtschaft als sinnvoll an.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Verkehrsflächen reinigen.
Protokollerklärung
Das Reinigen öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Tarifvertrages umfasst ausschließlich die Reinigung und den Winterdienst, das Kehren und Reinigen sowie die Schnee- und Eisbeseitigung einschließlich Streudienste von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung...