Die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung und des Mindestlohngesetzes zur Führung von Entgeltunterlagen[1] gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen. Nachweise über die erforderlichen Angaben sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

 
Wichtig

Eingangsvermerk beim Befreiungsantrag erforderlich

Stellt ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber diesen Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen. Darüber hinaus ist auf dem Antrag der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren. Auch hier eignet sich ein Personalfragebogen.

Der Arbeitgeber hat sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Arbeitnehmer darüber informiert worden ist, dass jede weitere Beschäftigung anzuzeigen ist.

[1]

S. Lohnkonto.

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