2-mal gleicher Arbeitgeber ist ein Arbeitsverhältnis
Steuerrechtlich betrachtet kann der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber neben seinem ersten Arbeitsverhältnis nicht noch in einem Aushilfsarbeitsverhältnis tätig werden. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt.
Die vorstehende Auffassung wurde zuletzt auch von der Rechtsprechung bestätigt.
In der Folge muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.
Lohnsteuerlich liegt hier ein einheitliches Dienstverhältnis vor. Anders kann es sich verhalten, wenn mit einer Tochtergesellschaft des Arbeitgebers ein Aushilfsarbeitsverhältnis abgeschlossen wird.
Dagegen kann der Arbeitslohn für eine Aushilfstätigkeit auch dann pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber betriebliche Versorgungsbezüge erhält, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuert werden.