Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Pauschalierungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Dazu dienen die Aufzeichnungen im Lohnkonto und die dazugehörigen Belege (z. B. Arbeitsvertrag, Aufzeichnungen über die Tätigkeit). Bei fehlenden oder fehlerhaften Aufzeichnungen ist die Lohnsteuerpauschalierung nur zulässig, wenn die Pauschalierungsvoraussetzungen auf andere Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Das kann z. B. passieren durch:

  • Arbeitsnachweise,
  • Zeitkontrollen oder
  • Zeugenaussagen.

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