Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammenzurechnen. Abweichende Regelungen gelten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber sowie bei besonderen Personenkreisen.[1]

 
Hinweis

Regelung der Arbeitslosenversicherung

Zur Arbeitslosenversicherung ist keine Gesamtbetrachtung aller Beschäftigungen vorzunehmen.

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