Der Fall des Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung, der durch eine Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen hervorgerufen wird, ist von dem Fall einer anfänglichen Fehlbeurteilung im Rahmen der vom Arbeitgeber angestellten Jahresbetrachtung abzugrenzen.

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