Die rückwirkende Feststellung von Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigungsverhältnissen, die bei der Entgeltabrechnung zunächst nach den Kriterien eines Minijobs mit Verdienstgrenze verbeitragt und versteuert wurden, kostet Arbeitgeber Zeit und Geld. Neben dem administrativen Aufwand, den eine solche Umrechnung mit sich bringt, steht vor allen Dingen der finanzielle Mehraufwand im Raum. Die Mehrausgaben bestehen in der Differenz zwischen den zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 40 % zu den bereits entrichteten Pauschalbeiträgen von knapp 30 %. Die Arbeitnehmeranteile dürfen wie bereits beschrieben im Regelfall nicht nachträglich vom Entgelt des Arbeitnehmers im Lohnabzugsverfahren einbehalten werden. Sofern dies zulässig wäre, würde sich hierdurch wegen des im Verhältnis zu den Pauschalabgaben geringeren Arbeitgeberanteils von 20 % sogar ein finanzieller Vorteil ergeben.
Arbeitgeber haben als Bescheidadressat das Recht, Nachforderungsbescheide mit dem Instrument des Widerspruchs anzufechten. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht der Klageweg vor den Sozialgerichten offen. Eingelegte Rechtsmittel haben in diesen Fällen aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
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Keine aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Nachforderungsbetrag auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens fällig und von der Krankenkasse eingezogen wird. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt dem Widerspruch stattgegeben werden oder der Arbeitgeber sich auf dem Klagewege durchsetzen, wird der Nachforderungsbetrag zurückerstattet.
Wenn Arbeitgeber mit dem frühzeitigen Einzug der Beitragsnachforderung trotz eingelegten Widerspruchs nicht einverstanden sind, können sie die Aussetzung der Vollziehung beim Rentenversicherungsträger beantragen. Sollte dieser Antrag abschlägig beschieden – also abgelehnt – werden, besteht noch die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Sozialgericht zu beantragen. Das Sozialgericht wird in diesen Fällen die Aussetzung der Vollziehung anordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung bestehen. Die Beiträge werden in diesem Fall also nicht sofort eingezogen. Wird dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsverfahren bzw. im Verfahren vor dem Sozialgericht stattgegeben und die Beitragsnachforderung infolgedessen bis auf Weiteres nicht eingezogen, dürfen die Rentenversicherungsträger für den Aussetzungszeitraum Zinsen nicht erheben