Um das Risiko von Beitragsnachforderungen zu vermeiden, beginnt die Versicherungspflicht in solchen Fällen nicht rückwirkend, sondern immer erst dann, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitgeber die Überschneidung mitteilt. Dabei teilen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern den genauen Termin über den Beginn der Versicherungspflicht schriftlich mit.

Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht alle Fakten für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufgeklärt hat. Um dies bei Betriebsprüfungen beweisen zu können, empfiehlt sich stets eine schriftliche Befragung der Arbeitnehmer (z. B. Fragebogen mit Unterschrift).

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