Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Versicherungspflicht die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Es muss geprüft werden, ob insgesamt die Entgeltgrenze in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze[1] überschritten wird.
Keine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen
Eine Zusammenrechnung unterbleibt, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung kann nur einheitlich für alle Beschäftigungen gelten. Der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.[2]
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