2.1 Kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % nicht anwendbar. Es entsteht jedoch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer mit dem Steuersatz von 20 % pauschal erheben.[1] Diese Ausnahmeregelung greift, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darstellt, keine Pauschalbeiträge von 15 % oder 5 % zur Rentenversicherung zu zahlen sind und deshalb die 2-%-Pauschalierung nicht in Betracht kommt.

2.2 Hauptanwendungsfälle

Hauptanwendungsfälle dieser Regelung sind:

  • Ausübung mehrerer Minijobs, die in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten[1],
  • Ausübung mehrerer Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung (dabei ist es unerheblich, ob die Minijobs die Monatsgrenze überschreiten oder nicht).
 
Achtung

20-%-Pauschalversteuerung nur für Minijobs

Voraussetzung in allen Fällen bleibt, dass der Arbeitslohn aus der konkreten Beschäftigung, die der 20-%-Pauschalierung unterworfen werden soll, die aktuelle Monatsgrenze nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Minijobs neben Hauptbeschäftigung

Ein verheirateter Arbeitnehmer hat neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob bei einer Tankstelle und seit Kurzem einen weiteren Minijob als Kellner.

Ergebnis: Sozialversicherungsrechtlich werden die Hauptbeschäftigung und der Job als Kellner zusammengerechnet. Der erste Minijob bei der Tankstelle wird nicht berücksichtigt und kann mit 2 % pauschaliert werden. Der Gastronom darf für den zweiten Minijob hingegen nicht den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 % zur Rentenversicherung entrichten. Damit entfällt die Steuerpauschalierung mit 2 %. Es besteht jedoch für ihn die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 %, wenn der Monatslohn aus dieser Beschäftigung die Monatsgrenze nicht übersteigt.

[1]

Ist die Summe kleiner s. Abschn. 1.2.

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